AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOLEX-Manufaktur | Inh. Tobias Hohn, nachfolgend „TOLEX“ genannt. (Stand: 01.10.2021)


  • § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1) Für die Beauftragung und Durchführung von Konzeptions-/Beratungs- und Supportleistungen sowie Film-, Medien- und E-Learning-Produktionen (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

    (2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt TOLEX nicht an, es sei denn, TOLEX hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn TOLEX stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

    (3) Diese AGB gelten auch dann, wenn TOLEX in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  • § 2 Angebot und Vertragsabschluss

    (1) Angebote von TOLEX sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann TOLEX innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang annehmen.

    (2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen TOLEX und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag bzw. die von TOLEX erklärte Auftragsbestätigung, jeweils einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von TOLEX in Textform bestätigt werden.

    (3) Angaben von TOLEX zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Grafiken oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

    (4) Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Elementen durch gleichwertige Elemente sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

    (5) TOLEX behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowie die Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderen Materialien vor, gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob digital oder verkörpert.

    (6) Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von TOLEX weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, oder diese selbst oder durch Dritte vervielfältigen oder sonst nutzen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen von TOLEX vollständig an diese zurückzugeben und eventuell erstellte Kopien zu vernichten, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und TOLEX kommt.

  • § 3 Erbringung von Leistungen

    (1) TOLEX erstellt Leistungen nach den Weisungen des Auftraggebers und auf Grundlage eines gemeinsam durchgeführten initialen Briefinggespräches. Grundlage für die Leistungserbringung sind die vom Auftraggeber bereit gestellten Informationen und Materialien und sonstigen Gegenstände. Der Auftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

    (2) TOLEX erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. TOLEX ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.

    (3) TOLEX gewährleistet nicht die uneingeschränkte technische Funktionalität der Leistungen innerhalb der IT-Umgebung und auf allen Endgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage der technischen Spezifikationen vor Leistungsstart bemühen, die technische Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen.

    (4) TOLEX arbeitet für die Erbringung von interaktiven Leistungen (z.B. Erklärfilme, Onlinekurse) sowie die Prozessorganisation und den Kundensupport mit Software-Werkzeugen Dritter, sogenannten „Autorentools“. TOLEX haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund von Fehlern („Bugs“) oder eingeschränktem Leistungsumfang von solcher Drittanbieter-Software entstehen.

  • § 4 Lieferung, Liefertermine

    (1) Die vertragsgegenständliche Leistung wird dem Auftraggeber in einem einvernehmlich zu bestimmendem Format via passwortgesichertem Datentransfer geliefert.

    (2) Von TOLEX in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

    (3) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch TOLEX. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten erfüllt und TOLEX alle nötigen Unterlagen, Genehmigungen, (Teil-)Freigaben usw. vorliegen.

  • § 5 Mitwirkungspflichten

    (1) Der Auftraggeber wird den Erfolg der Leistung durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird TOLEX insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Mittel und sonstige Gegenstände zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Leistung erforderlichen Rechte an den vorgenannten Gegenständen gesichert sind und keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.

    (2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn des Herstellungsprozesses einen qualifizierten Ansprechpartner, der TOLEX während des Prozesses für Rückfragen zur Verfügung steht und der befugt ist, Teilfreigaben zu erteilen.

    (3) Der Auftraggeber wird die ihm von TOLEX zur Abnahme bzw. Teilabnahme vorgelegten Arbeitsergebnisse, einschließlich Zwischenergebnisse, innerhalb einer angemessenen Frist überprüfen und bei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme bzw. Teilabnahme erklären. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der inhaltlichen und fachlichen Richtigkeit, der Vollständigkeit und der Aktualität.

    (4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann TOLEX dadurch die Leistung bzw. Teile davon nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Die Rechte von TOLEX aus §§ 642 und 643 BGB bleiben unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche unberührt.

  • § 6 Leistungsänderungen

    (1) Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für TOLEX umsetzbar und zumutbar sind.

    (2) Die Umsetzung weiterer Änderungsverlangen im Sinne des vorstehenden Absatzes erfolgt gegen gesonderte Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. TOLEX prüft diese Änderungsverlangen innerhalb angemessener Zeit und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen der Leistungstermine in Form eines verbindlichen Angebots mit.

    (3) Der Auftraggeber wird das von TOLEX vorgelegte Angebot innerhalb angemessener Zeit prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. TOLEX wird die Arbeitsergebnisse an die Änderungen

    anpassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien die Leistungserbringung unverändert fortsetzen.

  • § 7 Abnahme

    (1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistung. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass TOLEX dem Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsergebnisse übergibt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.

    (2) Daraufhin hat der Auftraggeber unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen und bei Vertragsgemäßheit der Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich die Abnahme zu erklären. Als Arbeitstage gelten Montag bis einschließlich Freitag mit Ausnahme von Feiertagen am Firmensitz von TOLEX. Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Leistung als abgenommen.

    (3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber an TOLEX eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat TOLEX eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Leistung bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.

    (4) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

    (5) Für abgrenzbare Leistungsteile finden Teilabnahmen statt. Der Teilabnahme (auch „Freigabe“ genannt) unterliegen insbesondere Konzepte, Dreh-Skripte und Sprechtexte / Storyboards für Filmproduktionen. Der Teilabnahme kommen alle rechtlichen Wirkungen einer Abnahme zu. Die vorstehenden Absätze finden entsprechende Anwendung.

  • § 8 Vergütung, Fälligkeit

    (1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

    (2) Alle von TOLEX genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Dies gilt auch dann, wenn bei der Preisangabe die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen sein sollte.

    (3) Sofern zwischen den Parteien ein Herstellungspreis vereinbart ist und keine abweichenden Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, gilt:

    • Der Herstellungspreis ist ein verbindlicher Festpreis und enthält die Vergütung für Herstellung einschließlich aller Nebenkosten (Honorare aller Beteiligten, Kosten der technisch erforderlichen Ausstattung usw.). Er beinhaltet des Weiteren die Aufbewahrung des bei der Leistungserbringung entstandenen Materials für 24 Monate ab Abnahme.

    • Vom Auftraggeber gewünschte Leistungsänderungen und/oder nicht oder nur unzureichend erbrachte Mitwirkungsleistungen können zu einer Erhöhung des Herstellungspreises führen.

    (4) Der Herstellungspreis ist, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, wie folgt zu zahlen:

    • 30 % bei Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss,

    • 70 % bei Abnahme.

    TOLEX behält sich vor, spätestens vier Wochen nach dem im Projektplan definierten oder sonst vereinbarten Abnahmetermin die noch offene Restvergütung in Rechnung zu stellen, sofern sich die Abnahme aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, entsprechend verzögert hat und sich TOLEX vertragskonform verhalten hat. Die Restvergütung ist in diesem Fall vom Auftraggeber zu zahlen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungskondition „7 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug“.

    (5) Änderungen auf Vorschlag von TOLEX und hierdurch entstehende Mehrkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

    (6) Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, gelten folgende Maßgaben:

    • Abrechnungsintervall bei der Abrechnung nach Stundensatz ist jede angefangene

    halbe Stunde.

    • Werden Tagessätze vereinbart, so umfassen diese eine Arbeitszeit von acht Stunden

    zu den üblichen Geschäftszeiten von TOLEX. Soweit TOLEX auf Verlangen des

    Auftraggebers zu anderen als den üblichen Geschäftszeiten tätig wird, erhöhen sich

    die Stunden- bzw. Tagessätze um 50 %.

    (7) Reise- und Übernachtungskosten werden separat abgerechnet und sind grundsätzlich nicht in von TOLEX genannten Festpreisen oder Aufwandsvergütungen enthalten. Im Falle von Terminverschiebungen durch den Auftraggeber trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuell anfallende Stornokosten. Für Reisen mit dem PKW gilt eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer.

  • § 9 Vorzeitige Kündigung (Projektabbruch)

    (1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die TOLEX nicht zu vertreten hat, vor Abnahme der Leistungserbringung, hat der Auftraggeber TOLEX den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist.

    (2) Ungeachtet dessen gelten die folgenden Regelungen:

    • Kündigung vor Freigabe der TOLEX-Konzept-/Consulting-Leistungen: Der Auftraggeber schuldet TOLEX 20 % der vereinbarten Vergütung.

    • Kündigung zwischen Freigabe der TOLEX-Konzept-/Consulting-Leistungen und Beginn der Produktionsleistungen (vor allem Filme/Onlinekurse): Der Auftraggeber schuldet TOLEX 30 % der vereinbarten Vergütung.

    • Kündigung nach Durchführung der Produktionsleistungen (vor allem Filme/Onlinekurse, ohne Korrekturphase):  Der Auftraggeber schuldet TOLEX 70 % der vereinbarten Vergütung.

  • § 10 Nutzungsrechte

    (1) Nach erfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt TOLEX dem Auftraggeber an der Leistung Nutzungsrechte mit dem vereinbarten Inhalt und im vereinbarten Umfang ein.

    (2) Inhalt und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte werden im Auftrag bzw. im Vertrag festgelegt. Die eingeräumten Rechte berechtigen den Auftraggeber zur Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, den mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen die Nutzung der Leistung im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte zu deren eigenen Zwecken zu gestatten. Eine Weiterlizensierung der Leistung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von TOLEX.

    (3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche Werk im Ganzen. Die isolierte Nutzung von Teilelementen der Leistung, z. B. einzelner Grafiken, Musikstücke o. Ä. bedarf einer gesonderten Nutzungsvereinbarung und ist, insbesondere wenn hier Lizenzrechte Dritter betroffen sind (z.B. Musiklizenzen), gesondert zu vergüten.

    (4) Eine Änderung, Bearbeitung, Übersetzung oder sonstige Umarbeitung der Leistung oder einzelner Elemente hiervon ist TOLEX vorbehalten. Der Auftraggeber oder Dritte sind hierzu nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. TOLEX übergibt dem Auftraggeber – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart – keinerlei Bearbeitungsdaten (sog. „Projektdateien“).

    (5) Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Maßgabe der vorstehenden Absätze bleibt TOLEX berechtigt, die Leistung oder einzelne Elemente hiervon für eigene Zwecke zu nutzen, d. h. diese insbesondere zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu verbreiten oder vorzuführen.

    (6) Dies gilt insbesondere für die Nutzung der in Pkt. 5 beschriebenen Elemente als Referenzen für die externe Kommunikation auf der Webseite, im Blog, über Social-Media-Kanäle und weiteren Kanälen (z.B. digitale Events oder Präsenzveranstaltungen / Messen).

    (7) TOLEX trägt dafür Sorge, dass die in die Leistungserbringung eingebundenen Erfüllungsgehilfen / Kooperationspartner ihrerseits die Rechte an den von Ihnen erstellten Arbeitsergebnissen mit dem Inhalt und in dem Umfang an TOLEX übertragen, dass TOLEX in der Lage ist, die Rechtseinräumung nach den vorstehenden Absätzen an den Auftraggeber vorzunehmen. TOLEX trägt weiter dafür Sorge, dass die betreffenden Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen Umfang auf Urheberpersönlichkeitsrechte bzw. deren Ausübung verzichten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Recht auf Namensnennung.

    (7) Enthält die Leistungserbringung Werke sonstiger Dritter, so beschränkt sich die Rechtseinräumung hieran auf die Rechte, die nach den Vorgaben des Dritten von TOLEX übertragen werden dürfen.

    (8) TOLEX und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass sämtliche Ton- und Bildträger, sowie Datenträger, die bei der Herstellung der Leistung entstanden sind, im Eigentum von TOLEX bleiben oder in dieses übergehen, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

  • § 11 Haftung für Sachmängel

    (1) TOLEX leistet Gewähr dafür, dass die Leistung frei von Sachmängeln ist. Im Rahmen der gesetzlichen Haftung für Mängel ist sie insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen und Mängel zu beseitigen (Nachbesserung). TOLEX ist berechtigt, statt der Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen. Das Recht, die Nichterfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

    (2) TOLEX ist berechtigt, die geschuldete Nichterfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

    (3) Wenn die Nichterfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nichterfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

    (4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

    (5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch TOLEX, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

  • § 12 Haftung für Rechtsmängel

    (1) TOLEX gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet TOLEX dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Leistung oder an einer gleichwertigen Leistung verschafft.

    (2) Der Auftraggeber unterrichtet TOLEX unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an der Leistung geltend machen. TOLEX unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

    (3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch TOLEX, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

  • § 13 Sonstige Haftung

    (1) TOLEX haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Paragraphen.

    (2) TOLEX haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TOLEX oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer von TOLEX gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.

    (3) TOLEX haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

    (4) TOLEX haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf 10 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts je Schadensfall.

    (5) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB wird ausgeschlossen.

    (6) Eine Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

  • § 14 Haftung des Auftraggebers für zugelieferte Elemente

    (1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm an TOLEX gegebenen Informationen, Unterlagen und Daten, Mitteln und sonstigen Gegenständen die erforderlichen Rechte gesichert sind und keine der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.

    (2) Der Auftraggeber stellt TOLEX von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei und ersetzt TOLEX alle hieraus resultierenden Schäden und Kosten. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von TOLEX einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.

  • § 15 Höhere Gewalt

    (1) Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen, dem Einfluss einer Partei entzogenen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, unabhängig davon, ob sie bei TOLEX oder einem Zulieferer/Subunternehmer eingetreten sind, befreien TOLEX gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für TOLEX führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für Verzug oder sonstige Leistungsstörungen gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht.

  • § 16 Geheimhaltung

    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiterzugeben.

    (2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertrauliche Informationen, die einem Partner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen den Vertrag allgemein bekannt werden.

    (3) Die Partner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihnen bei der Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer / Kooperationspartner die vorstehende Vertraulichkeit wahren.

    (4) Nach Beendigung des Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschließlich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Partners, die sich im Besitz oder unter Kontrolle eines anderen Partners befinden, von diesem an den betreffenden Partner vollständig und unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.

  • § 17 Schlussbestimmungen

    (1) Erfüllungsort ist Aachen. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist gleichfalls Aachen.

    (2) Auf alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertrag und/oder diesen AGB findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

    (3) Sofern die Parteien eine Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. des Vertrages aus Gründen der Convenience in eine andere Sprache erstellen, ist die rechtlich allein maßgebliche Version gleichwohl die Version in deutscher Sprache.

    (4) Sollten eine oder mehre Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags und dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt.

    (5) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind.

Share by: